Die Absätze 3 und 4 lassen das Recht jedes Vertragsstaats, der nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Anspruch auf Gerichtsbarkeit hat, unberührt, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz zu bitten, mit dem Verdächtigen in Verbindung zu treten und ihn zu besuchen.
第3款和第4款规定不得妨碍依照第7条第1款(b)项或第2款(b)项具有管辖权国邀请红十字国际委员会与犯罪嫌疑人联系和前往探视权利。